§ 1090, § 1096, §§ 1295 ff, § 1315, § 1319a ABGB
§ 93 Abs 1 StVO:
Nur solche Dritte sind von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrags erfasst, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen, wie der Mieter selbst. Ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt (hier: Ordinationsbesucher) reicht nicht aus, um die geforderte Nähe zur vertraglich geschuldeten Hauptleistung des Vermieters herzustellen. Es entspricht dem Wesen des Bestandvertrags als Dauerschuldverhältnis, dass das Kriterium der Vertragsnähe nicht nur ein räumliches, sondern auch ein zeitliches Element enthält.