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Festsetzung abweichender Abstimmungseinheiten bei Vereinbarung abweichender Abrechnungseinheiten

RechtsprechungWEGwobl 2013/20wobl 2013, 57 Heft 2 v. 1.2.2013

§ 19 WEG 1975

§ 32 Abs 2, 5 und 6 WEG 2002:

Nach den klar dokumentierten Absichten des Gesetzgebers lässt sich eine Auslegung der nach ihrem Wortsinn eine Festsetzung abweichender Abstimmungseinheiten durch das Gericht gerade nicht ausschließenden Bestimmung des § 32 Abs 6 WEG dahin vornehmen, dass jedenfalls bei Vereinbarungen über abweichende Abrechnungseinheiten, die vor Inkrafttreten des § 19 Abs 2 WEG 1975 idF der WRN 1999 geschlossen wurden, eine (spätere) selbständige Einrichtung damit korrespondierender Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung nach § 32 Abs 6 WEG zulässig ist.

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