§ 1 KSchG
§ 1 Abs 2, §§ 277 ff UGB:
Die bisherige Rsp zur Unternehmereigenschaft von Vermietern hat nur natürliche Personen betroffen und lediglich die Frage der Notwendigkeit des Vorliegens eines gewissen Mindestmaßes an Organisation. Ein derartiges Erfordernis hat der OGH bei natürlichen Personen aus der Zahl der vermieteten Objekte abgeleitet. Vermietet keine natürliche Person, sondern eine eingetragene Personengesellschaft, kann diese mangels Privatlebens nicht privat vermieten. Hat sowohl die Personengesellschaft als auch ihre Komplementärgesellschaft den Geschäftszwieg "An- und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien", liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 UGB bei der Gesellschaft bereits in dem Umstand, dass zur Ausübung eben dieser Tätigkeit auch eine eigene Kapitalgesellschaft, nämlich die Komplementärin, gegründet wurde.