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Auflösung einer GesbR zur Verwertung von Immobilien und Aufteilung des Gesellschaftsvermögens

RechtsprechungWEGwobl 2013/6wobl 2013, 24 Heft 1 v. 1.1.2013

§ 843, § 1215 ABGB

§ 12 Abs 1 WEG 2002:

Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt eine dieser quoad sortem gewidmete Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse. Die Auflösung der Gesellschaft führt zunächst zur Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. Das Verbot der Teilung des Mindestanteils nach § 12 WEG erstreckt sich auf das Eigentumsrecht und steht der Begründung von obligatorischen Rechten daran nicht entgegen. Eine Realteilung, sofern dies durch Schaffung selbständiger Einheiten möglich ist, bleibt von diesem Verbot grundsätzlich unberührt. Lässt sich ein WE-Objekt nicht so ändern, dass es in mehrere selbständige Einheiten geteilt werden kann, ist eine Realteilung rechtlich unmöglich und es kommt nur noch Zivilteilung in Betracht, die auf die Verwertung des Mindestanteils als Ganzes gerichtet ist.

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