§ 1111, § 1118 erster Fall, § 1313a, ABGB
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG:
Der Mieter hat für das Fehlverhalten eines von ihm zur Durchführung von Arbeiten herangezogenen Fachmanns nur dann einzustehen, wenn er die Unfähigkeit oder die Fehlleistung des Fachmanns erkennen hätte müssen. Daher wird die analoge Anwendung der schadenersatzrechtlichen Bestimmung des § 1313a ABGB bei der Prüfung eines auf § 1118 erster Fall ABGB gestützten Anspruchs im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich ein durchschnittlich vertrauenswürdiger Mieter zur Durchführung solcher Arbeiten eines entsprechenden Fachmanns bedienen werde und ihm das ausnahmsweise Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und der notwendigen Aufmerksamkeit bei diesem Fachmann nicht vorgeworfen werden könne. So ist stets darauf abzustellen, ob Umbauarbeiten von Fachleuten durchgeführt worden sind. Wenn der OGH formuliert, dass dem Missbrauch des Bestandnehmers der eines Unterbestandnehmers und aller anderen Personen gleich stehe, "für die jener haftet", so wird damit nur auf den unter § 1111 ABGB fallenden Personenkreis abgestellt, ohne dass ein Anlass (und die erkennbare Absicht) bestand, sich von der früheren Rsp zu distanzieren.