Der OGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 16. 2. 2012, 6 Ob 203/11p, mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine eingetragene Personengesellschaft, deren Gegenstand der Ankauf und Verkauf sowie die Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien ist, als Unternehmer zu qualifizieren ist. Anlass für die Entscheidung war keine wohnrechtliche Fragestellung, sondern die Pflicht der Gesellschaft zur Rechnungslegung nach dem 3. Buch des UGB. Die Entscheidung enthält aber grundsätzlichere Ausführungen zum Unternehmensbegriff, die auch im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf sowie der Vermietung von Liegenschaften relevant werden können. Deshalb erscheint eine kritische Analyse der Entscheidung auch in dieser Zeitschrift geboten.