§ 313, § 372, § 1095 ABGB:
Der Eintragung des Bestandrechts iSd § 1095 ABGB kommt keine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen zu. Die Wirkung der Eintragung des Bestandrechts beschränkt sich im Wesentlichen auf die in § 1120 ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen. Sie beseitigt also insb das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft nach § 1120 ABGB.