Der Mieter, dessen Bestandobjekt im Laufe der Zeit den bedungenen Gebrauch nicht mehr gewährt, hat oftmals ein Interesse, den Mangel von einem Dritten auf Rechnung des Vermieters beheben zu lassen. Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen des Mieters zur Mangelbeseitigung ersatzfähig sind. Besonderes Augenmerk wird auf den Aufwandersatzanspruch nach § 1097 Satz 2 ABGB und das Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht gelegt. Zudem ist zu prüfen, ob ein schadenersatzrechtlicher Anspruch des Mieters auf das notwendige Deckungskapital besteht.