§ 12a Abs 3, § 37 Abs 1 Z 8 MRG
§ 233, § 235, § 411 ZPO:
Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Hauptfrage, ob wegen Verwirklichung der Tatbestände des § 12a Abs 1 oder 3 MRG ein Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters besteht, ausdrücklich in das Außerstreitverfahren verwiesen. Die gesetzlich vorgesehene Verbindung eines weiteren gleichlautenden Antrags bzw eines auf die Feststellung des begrifflichen Gegenteils gerichteten Antrags scheitert nur dann, wenn der Mieter mit seiner später erhobenen Klage die falsche Verfahrensart wählte und der OGH an die die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahende Entscheidung des BerufungsG gebunden ist.