§ 934, § 1487 ABGB
§ 29 Abs 1 Stmk GVG:
Die Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes kann auch schon vor einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung geltend gemacht werden; die Verjährungsfrist für die Anfechtung des Vertrags wegen Verletzung über die Hälfte beginnt daher – ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrags – mit dem Vertragsabschluss zu laufen.