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Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses verjährt nicht

RechtsprechungABGBwobl 2013/106wobl 2013, 276 Heft 10 v. 15.10.2013

§ 1479 ABGB:

Geht man von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von vertraglichen Gestaltungsrechten aus, bedarf es der Klärung durch Auslegung des Parteiwillens, ob sich im konkreten Fall aus der Natur des strittigen Ablöserechts dessen Unverjährbarkeit ergibt. Die allgemeine Aussage, wonach Gestaltungsrechte grundsätzlich in 30 Jahren verjähren, trifft für die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht zu.

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