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Anteilige Tragung der Kreditraten durch den Lebensgefährten bei gemeinsamen Wohnungskauf

RechtsprechungABGBwobl 2013/102wobl 2013, 272 Heft 10 v. 15.10.2013

§ 1042 ABGB:

Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden. Das gilt für jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch für eine solche vertraglicher Natur (hier: Kredit zum gemeinsamen Erwerb einer Eigentumswohnung).

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