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Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens

RechtsprechungMRGwobl 2013/95wobl 2013, 264 Heft 10 v. 15.10.2013

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG:

Bei Dauertatbeständen liegt im Zuwarten mit der Kündigung kein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Bei Prüfung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG darf das Verhalten des Mieters nicht in Teilfakten zerlegt werden; entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist.

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