§ 12a Abs 1, § 30 Abs 2 Z 1 MRG:
Mitmieter bilden im Aufkündigungsprozess eine einheitliche Streitpartei. Entscheidungsrelevant ist dabei nicht, ob ein Mitmieter durch Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts oder durch einen Mieterwechsel gem § 12a Abs 1 MRG aus dem Vertragsverhältnis ausschied, sondern lediglich die Frage, ob er ausschied oder nicht.