Der Beitrag untersucht die Frage, inwieweit sich der Bestandgeber für den Ersatz von Mietzinseinnahmen, die ihm durch die notwendige Einleitung eines Räumungsprozesses entgehen, auf das Haftungsregime des Eigentümer-Besitzer Verhältnisses berufen kann. Vom OGH wird die Anwendbarkeit der §§ 335, 338 ABGB in Räumungsprozessen verneint. Der Autor tritt dieser Auffassung unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage und mit einer ausführlichen historischen Analyse des § 338 ABGB entgegen.