§§ 34 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002:
Ob die Jahresabrechnung des Verwalters eines WE-Objekts den gesetzlichen Kriterien, insb des § 34 WEG 2002 entspricht, erweist sich nicht grundsätzlich als erhebliche Rechtsfrage; eine dabei gebotene Prüfung allein von Einzelpositionen und/oder dem vom Verwalter (im Einzelfall nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen) vorgenommenen Aufbau der Abrechnung schließt eine Rechtsfrage dieser Qualität eher aus.