§ 33 Abs 2 MRG
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO:
Die Behauptung einer erst nach dem Stichtag des § 33 Abs 2 MRG bewirkten Schuldtilgung kann erheblich sein, was dann zur Aufhebung der Kündigung führen würde (§ 33 Abs 2 Satz 1 MRG). Grundvoraussetzung dafür ist aber nach § 33 Abs 2 Satz 1 MRG jedenfalls, dass den Mieter "an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft", wofür der Mieter behauptungs- und beweispflichtig ist.