§ 364a ABGB:
Die Haftung nach § 364a ABGB setzt voraus, dass von der Anlage Einwirkungen auf den Nachbargrund ausgehen, die für deren Betrieb "typisch" sind. Dabei ist maßgebend, ob für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bildete, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist (hier: