vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abtretung von Unterlassungsansprüchen auf Abwehr von Eingriffen in ein bestehendes Recht an die Eigentümergemeinschaft

RechtsprechungWEGAss.-Prof. Dr. Ulfried Terlitzawobl 2012/70wobl 2012, 195 Heft 5 v. 1.5.2012

§ 523, § 1394 ABGB

§ 18 Abs 2 WEG 2002:

Die Frage, ob ein einzelner Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft einen Anspruch, der von § 18 Abs 2 WEG erfasst ist, zedieren kann, ist danach zu beantworten, ob er - ohne Zession - den Anspruch auch selbst geltend machen könnte. Das resultiert aus dem allgemeinen Grundsatz des § 1394 ABGB, wonach der Zessionar bloß an die Stelle des Zedenten tritt, sich also nur die Rechtszuständigkeit der abgetretenen Forderung, nicht aber ihr Inhalt ändert. Diese Frage wäre daher etwa bei Ansprüchen auf Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit zu verneinen, weil diese nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks geltend gemacht werden können. Geht es hingegen nicht um die Feststellung und Verbücherung von Servituten, sondern um die Abwehr von Eingriffen in ein bestehendes Recht, ist jeder Miteigentümer allein zur Klage legitimiert. Daraus folgt, dass auch ein einzelner Wohnungseigentümer den entsprechenden Unterlassungsanspruch abtreten kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!