§ 862a, § 1016 ABGB
§ 18 Abs 3, § 21, § 24 Abs 6, § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002:
Das Begehren des Verwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwalterkündigung ist nur dann berechtigt, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch kein bestandkräftiger Mehrheitsbeschluss und damit keine wirksame rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt. Der Verwalter ist an einen nach den Regeln des § 24 WEG zustande gekommenen oder zumindest mangels Anfechtung sanierten Mehrheitsbeschluss als rechtsgeschäftliche Erklärung ebenso gebunden, wie an die Erklärung einer natürlichen Person, das Verwaltungsverhältnis mit ihm zum Ende der Abrechnungsperiode iSd § 21 Abs 1 WEG aufzulösen. Die Kündigungserklärung der Eigentümergemeinschaft ist dem Verwalter formlos zur Kenntnis zu bringen und wird mit ihrem Zugang rechtswirksam.