§ 924 ABGB:
Wenn ein Teil der Sache nicht vom Kaufvertrag erfasst war (hier: auf eigene Kosten des Käufers einer Wohnung veranlasste Installationen) und nicht klar ist, welchem Bereich deren (objektiver) Mangel zuzuordnen ist, geht es nicht um die in § 924 ABGB geregelte zeitliche Vermutung, sondern um die Zuordnung des (objektiven) Mangels der konkret geschuldeten Leistung.