ABGB § 833
§ 17 Abs 2, § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002:
Dem Grundsatz, dass jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden soll, wird auch im Fall einer notwendigen Verteilung nicht ausreichend vorhandener KfZ-Abstellplätze durch eine Turnuslösung entsprochen. Wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung ausschließen und nicht persönliche oder familiäre Verhältnisse, die besondere Dringlichkeit eines jeweiligen Bedarfs oder andere bedeutsame Faktoren entgegenstehen, die im Übrigen hier nicht behauptet wurden, wird eine Turnuslösung dem Gebot der gerechten Verteilung der Nutzungsmöglichkeit gerecht.