§ 364c Abs 2 ABGB
§ 9 § 26, § 82a, § 94 Abs 1 Z 3 GBG:
1. Das in § 364c Abs 2 ABGB normierte Angehörigenverhältnis ist Eintragungsvoraussetzung für ein entsprechendes Veräußerungs- und Belastungsverbot. Diese Tatsache ist mit einer Urkunde - idR einer Standesurkunde - zu bescheinigen, wobei es ausreicht, dass diese bloße Bewilligungsurkunde (§ 26 Abs 2 GBG) nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Als nicht ausreichend wird die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst, etwa im Notariatsakt angesehen.