§ 1096, § 1112 ABGB
§ 29 Abs 1 Z 2, § 30 Abs 2 Z 14 MRG:
Der bloße Umstand, dass noch Umbauarbeiten zu tätigen sind, stellt kein dauerhaftes Leistungshindernis dar. Ein rechtlicher Untergang der Bestandsache würde einen Abbruchauftrag voraussetzen; eine bloße Abbruchbewilligung reicht dafür nicht aus (RIS-Justiz RS0021025). Ein bloß vorübergehender Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung bewirkt nicht den rechtlichen Untergang der Sache (RIS-Justiz RS0020732). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife können das Alter des Gebäudes, dessen derzeitiger Wert und dessen Wert nach der Reparatur und der infolge geringer Wertsteigerung des Hauses eingetretene Verlust an Bauaufwand, der Vergleich der Reparaturkosten mit Neubaukosten, die Gegenüberstellung der künftig anfallenden Zinsen mit den Kosten der Aufwendungen, die Vermietbarkeit zu den erhöhten Mietzinsen oder die Unmöglichkeit, das aufzunehmende Reparaturdarlehen durch die Mietzinse abzudecken, von Bedeutung sein (RIS-Justiz RS0068292). Die Beweislast für die Unwirtschaftlichkeit bei Erhaltungsarbeiten trifft den Vermieter (RISJustiz RS0020732).