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Ersatz für "Ungemach" nach § 8 Abs 3 MRG auch für juristische Personen

RechtsprechungMRGwobl 2012/3wobl 2012, 11 Heft 1 v. 1.1.2012

§ 8 Abs 3 MRG:

Auch juristischen Personen, deren Organe oder Gesellschafter Ungemach iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist Ersatz ideellen Schadens angemessen zuzuerkennen.

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