§ 8 Abs 3 MRG:
Auch juristischen Personen, deren Organe oder Gesellschafter Ungemach iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist Ersatz ideellen Schadens angemessen zuzuerkennen.
§ 8 Abs 3 MRG:
Auch juristischen Personen, deren Organe oder Gesellschafter Ungemach iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist Ersatz ideellen Schadens angemessen zuzuerkennen.