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Haftung des Wohnungsinhabers für gefährlich verwahrtes Wasser

RechtsprechungABGBwobl 2012/129wobl 2012, 390 Heft 11 v. 1.11.2012

§ 364a, §§ 1295 ff, § 1318, § 1319 ABGB

§ 15 Abs 4 Wr WasserversorgungsG:

Für die Haftung nach § 1318 ABGB kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheint. Der Wasserrohrbruch macht den Wohnungsinhaber nicht automatisch für den dadurch verursachten Schaden haftbar; die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinweisen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist. Das Wesen der Überalterung eines Leitungssystems besteht in der Gefahr der mangelnden Dichtheit, die sich in wiederholten Rohrbrüchen manifestiert. Können diese wiederholten Rohrbrüche auf dieselben Ursachen zurückgeführt werden, so können diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Gefahr neuerlicher Wasseraustritte hinweisen, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Haftpflichtige die Gefahr in entschuldbarer Weise nicht erkannt hat. Mag bei einer 30 Jahre in Verwendung stehenden (Warm-)Wasserleitung auch die Nutzungsdauer abgelaufen sein, so begründet ein einmaliger Bruch der Rohrleitung in der Außenmauer noch nicht die Haftung gem § 1318 ABGB.

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