§ 863 ABGB:
Die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung des Schlüssels zum Bestandobjekt kann bei Hinzutreten bestimmter Umstände die Annahme einer (konkludenten) Auflösung des Bestandverhältnisses rechtfertigen (hier: widerspruchslose Rückgabe aller Schlüssel und Übergabe des besenreinen Bestandobjekts, jedoch zunächst Weiterzahlung des Mietzinses).