§ 2 Z 3, §§ 16-19 HeizKG
§ 16 Abs 2, § 34 WEG 2002:
Der vom Gesetzgeber in § 34 Abs 1 WEG verwendete Begriff "in geeigneter Weise" ist an sich unbestimmt und nur nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls bestimmbar. So wird es etwa auf den Umfang der Abrechnung, die Anzahl der Gesamtbelege, den Bedarf und die Fähigkeit der Abrechnungsberechtigten und nicht zuletzt auch auf die Übersichtlichkeit und Belegbezeichnung in der Abrechnung selbst ankommen. Weder lässt sich ein allgemein verbindlicher zeitlicher Rahmen festlegen noch eine konkret einzuhaltende Vorgangsweise. Dem Rechtsanwender ist bei Beurteilung der Frage, ob mit der Art und Weise der Einsichtsgewährung deren Zweck erreicht werden kann, ein weiterer Beurteilungsspielraum überlassen.