§ 830 ABGB
§§ 331 ff EO:
Exekution auf Liegenschaftsanteile kann nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung geführt werden; hingegen stellt die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, kein Vermögensrecht iSd §§ 331 ff EO dar.