§ 40 Abs 2 WEG 2002:
Eine Zustimmung zur grundbücherlichen Anmerkung ist einer Zustimmung zur Einräumung von WE nicht gleichzuhalten. Durch die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG wird nämlich die rechtserhebliche Tatsache bekundet, dass einer bestimmten Person hinsichtlich eines bestimmten Objekts eine Zusage erteilt wurde.