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Zum Inhaltserfordernis der Zustimmung zur Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002

RechtsprechungWEGwobl 2012/111wobl 2012, 360 Heft 10 v. 1.10.2012

§ 40 Abs 2 WEG 2002:

Eine Zustimmung zur grundbücherlichen Anmerkung ist einer Zustimmung zur Einräumung von WE nicht gleichzuhalten. Durch die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG wird nämlich die rechtserhebliche Tatsache bekundet, dass einer bestimmten Person hinsichtlich eines bestimmten Objekts eine Zusage erteilt wurde.

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