§ 16 Abs 2 WEG 2002
§ 23 Abs 4 Sbg BautechnikG:
Scheitert eine baurechtliche Genehmigung des selbständigen WE-Objekts als "Kleinstwohnung/Garconniere" an einer baubehördlichen Bestimmung, die eine Mindestgröße von 18 m2 vorsieht, liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG für die begehrte Widmungsänderung nicht vor. In einem Verfahren über einen Antrag nach § 16 Abs 2 WEG spielt nämlich die Frage, ob eine baubehördliche Bewilligung zu erlangen ist, immer dann eine Rolle, wenn mit einer Bewilligung der Baubehörde nicht gerechnet werden kann oder zumindest Vorschriften der Bauordnung der beabsichtigten (oder schon vorgenommenen) Änderung entgegenstehen. Ist das der Fall, kann die Zustimmung des widersprechenden Wohnungseigentümers vom Gericht nicht ersetzt werden.