§ 43 Abs 1 AußStrG
§ 20 Abs 3, § 34 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002:
Im Verfahren über die Richtigkeit der Abrechnung nach § 34 Abs 3 WEG 2002 ist kein Leistungstitel zu schaffen. Durch den "Feststellungssachbeschluss" erfolgt lediglich die bindende Lösung einer Vorfrage. Das Gericht hat bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. Ein derartiger "Feststellungssachbeschluss", der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd § 43 Abs 1 AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach § 34 Abs 3 zweiter Satz WEG.