§ 575 Abs 2 ZPO:
Der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO beginnt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Berufungsentscheidung. Dies gilt insb auch dann, wenn eine außerordentliche Revision nicht erhoben wurde.
OGH 22. 7. 2009, 3 Ob 76/09m (LG Salzburg 54 R 40/09 k; BG Salzburg 8 E 626/09z)