§ 871, §§ 1093 ff ABGB:
Auch bei "ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung erforderlich, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will; ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden