Nach der jüngeren, von der Lehre zum Teil kritisierten Judikatur soll das Recht eines Wohnungseigentümers auf sein allfälliges Zubehör erst und nur dann rechtswirksam entstehen, wenn dieses im B-Blatt des Grundbuchs ausdrücklich angeführt ist, andernfalls handle es sich dabei um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Mit dem folgenden Beitrag wird der Versuch unternommen, die praktischen Konsequenzen dieser Judikatur auszuloten und mögliche Lösungswege für eine Bereinigung dieser unbefriedigenden Situation zu skizzieren, zumal diese Problematik in einer Vielzahl österreichischer Grundbuchseinlagen virulent und daher von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist.