§ 1096, § 1097 ABGB
§ 3 Abs 2, § 15a Abs 2 MRG:
Zur Vermeidung eines krassen Wertungswiderspruchs ist die § 15a Abs 2 MRG zugrunde liegende Wertung auch auf die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB zu erstrecken. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB eine Anzeige iSd § 1097 ABGB voraussetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein dem MRG unterliegendes Objekt handelt oder nicht.