§ 1041, § 1091 ABGB
§ 30 Abs 2 Z 13 MRG:
Ansprüche auf Benützungsentgelt sind auch gegenüber dem dritten titellosen Benützer nicht ausgeschlossen. Die bereicherungsrechtliche Haftung auch des Drittnutzers hängt also von jenem Rechtsgrund ab, der im Verhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter die Nutzung des Bestandobjekts legitimiert.