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Ersitzung auf Grundlage eines grundverkehrsbehördlich zu genehmigenden Titelgeschäfts; Sorgfaltsmaßstab bei Prüfung der Gutgläubigkeit des Erwerbers

RechtsprechungABGBwobl 2011/145wobl 2011, 386 Heft 11 v. 18.11.2011

§ 1500 ABGB

§ 26 Sbg GVG 2001:

Die grundverkehrsbehördliche Zustimmung ist bei originärem Rechtserwerb durch Ersitzung in den Salzburger Grundverkehrsgesetzen seit 1993 nicht als aufschiebende Bedingung für diesen Rechtserwerb anzusehen.

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