§ 1500 ABGB
§ 26 Sbg GVG 2001:
Die grundverkehrsbehördliche Zustimmung ist bei originärem Rechtserwerb durch Ersitzung in den Salzburger Grundverkehrsgesetzen seit 1993 nicht als aufschiebende Bedingung für diesen Rechtserwerb anzusehen.
§ 1500 ABGB
§ 26 Sbg GVG 2001:
Die grundverkehrsbehördliche Zustimmung ist bei originärem Rechtserwerb durch Ersitzung in den Salzburger Grundverkehrsgesetzen seit 1993 nicht als aufschiebende Bedingung für diesen Rechtserwerb anzusehen.