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Vorbeugende Unterlassungsklage im Fall wiederkehrender Wasserschäden

RechtsprechungABGBwobl 2011/143wobl 2011, 383 Heft 11 v. 18.11.2011

§ 1318 ABGB

§ 226 ZPO:

Schäden in oder an der darunterliegenden Wohnung etwa aufgrund einer defekten Zuleitung einer Waschmaschine, einer unsachgemäßen Installation (hier: der Toilettemuschel) oder eines Wasserrohrbruchs können zu Haftungen des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB führen. In derartigen Fällen steht bei entsprechender Wiederholungsgefahr dem (potenziell neuerlich) Geschädigten verschuldensunabhängig eine vorbeugende Unterlassungsklage zu.

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