§ 1318 ABGB
§ 226 ZPO:
Schäden in oder an der darunterliegenden Wohnung etwa aufgrund einer defekten Zuleitung einer Waschmaschine, einer unsachgemäßen Installation (hier: der Toilettemuschel) oder eines Wasserrohrbruchs können zu Haftungen des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB führen. In derartigen Fällen steht bei entsprechender Wiederholungsgefahr dem (potenziell neuerlich) Geschädigten verschuldensunabhängig eine vorbeugende Unterlassungsklage zu.