§§ 825 ff ABGB
§ 14 ZPO:
In Fällen, die Verfügungen über die ganze Sache betreffen, wie etwa Veränderungen der gemeinsamen Sache oder Klagen auf Einräumung oder Feststellung einer Grunddienstbarkeit, sind stets alle Teilhaber gemeinsam aktiv und passiv legitimiert und bilden eine notwendige Streitpartei gem § 14 ZPO. Dem einzelnen Teilhaber stehen aber alle petitorischen und possessorischen Klagen sowohl gegen Dritte als auch gegen Mitberechtigte zur Verfügung.