§§ 472 ff, §§ 922 ff ABGB:
Dem ABGB ist die Möglichkeit der Begründung einer Grunddienstbarkeit an zwei im Eigentum derselben Person stehenden Liegenschaften fremd.
Im Rahmen der Preisminderung ist eine Vorteilsausgleichung nicht denkbar. Anders könnte es sein, wenn der Mangel gleichzeitig zu einer Wertsteigerung und einer Wertverminderung der Sache selbst führt. Einen Raum für Billigkeitserwägungen bieten die §§ 922 ff ABGB nicht.