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Voraussetzungen der Anpassung an den heutigen Standard im Rahmen des dynamischen Erhaltungsbegriffs

RechtsprechungWEGwobl 2011/138wobl 2011, 376 Heft 11 v. 18.11.2011

§ 3 MRG

§ 28 Abs 1 Z 1, § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002:

Um überschießende Konsequenzen des dynamischen Erhaltungsbegriffs beim Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG und der ihm sonst eingeräumten Möglichkeit, den anderen Wohnungseigentümern eine "permanente Modernisierung" der Liegenschaft aufzuzwingen, zu vermeiden, hat die Rsp dem Erhaltungsbegriff des § 3 Abs 1 MRG im Kontext mit § 28 Abs 1 Z 1 WEG ein restriktives Verständnis unterlegt. Wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG begehrten Erhaltungsmaßnahme ist deren Dringlichkeit, ebenso ist auf wirtschaftliche Aspekte wie den Kostenaufwand und die Finanzierbarkeit der Erhaltungsmaßnahme Bedacht zu nehmen. Die Anpassung an den heutigen technischen Standard erfordert also die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit der Erhaltungsmaßnahme. Mit der Beurteilung, dass Fenster und Balkontüre mit einem im Vergleich zur Erneuerung geringfügigen Aufwand repariert werden können und insofern eine Erneuerung weder dringlich noch wirtschaftlich geboten ist, wurde der Beurteilungsspielraum im konkreten Fall nicht verlassen.

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