§ 14 MRG:
Ob an zwei rechtlich selbständigen, faktisch zusammengelegten Wohnungen ein dringendes Wohnungsbedürfnis begründet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insb das Vorhandensein bestimmter Räumlichkeiten (Küchen, Bäder) und die kon-