§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
§ 21, § 52 Abs 1 WEG 2002:
Der Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist enger gefasst als jener nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002, weil es nach § 2 Abs 1 AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur "berührt" werden. Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist aber jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.