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Zur Parteistellung des ehemaligen Wohnungseigentümers im Verfahren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Verwalterkündigung

RechtsprechungWEGwobl 2011/127wobl 2011, 331 Heft 10 v. 14.10.2011

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

§ 21, § 52 Abs 1 WEG 2002:

Der Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist enger gefasst als jener nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002, weil es nach § 2 Abs 1 AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur "berührt" werden. Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist aber jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.

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