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Wohnrechtliches Außerstreitverfahren für Durchsetzung einer Zwischenabrechnung nach § 19 c WGG; zum Begriff der Wohnungseigentumsübertragung iSd § 19 c WGG

RechtsprechungWGGwobl 2010/105wobl 2010, 223 Heft 7 und 8 v. 25.8.2010

§ 19 c, § 22 Abs 1 Z 9 und Abs 4 WGG

§ 5 Abs 3 Satz 1 WEG 2002:

Sofern der Gesetzgeber nicht ohnehin davon ausgegangen ist, auch die Abrechnungen nach §§ 19 a bis 19 d WGG seien von der Zuständigkeitsnorm des § 22 Abs 1 Z 9 WGG erfasst, ist insoweit von einem (offenkundigen) Redaktionsversehen auszugehen. Ein auf § 19 c WGG gestützter Anspruch auf Legung einer Zwischenabrechnung ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (analog) § 22 Abs 1 Z 9 und Abs 4 WGG geltend zu machen.

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