§ 19 c, § 22 Abs 1 Z 9 und Abs 4 WGG
§ 5 Abs 3 Satz 1 WEG 2002:
Sofern der Gesetzgeber nicht ohnehin davon ausgegangen ist, auch die Abrechnungen nach §§ 19 a bis 19 d WGG seien von der Zuständigkeitsnorm des § 22 Abs 1 Z 9 WGG erfasst, ist insoweit von einem (offenkundigen) Redaktionsversehen auszugehen. Ein auf § 19 c WGG gestützter Anspruch auf Legung einer Zwischenabrechnung ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (analog) § 22 Abs 1 Z 9 und Abs 4 WGG geltend zu machen.