Soll nach Ablauf eines schon bislang bestehenden Baurechts zugunsten einer gemeinnützigen Bauvereinigung ein neues bestellt werden, wird sich der Liegenschaftseigentümer in vielen Fällen dazu nur bereit finden, wenn zugleich der ursprüngliche Baurechtszins auf ein nunmehr marktkonform erscheinendes Ausmaß angehoben wird. Dies wirft für die gemeinnützige Bauvereinigung ua die Frage auf, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, auch der erhöhte Baurechtszins einen Teil des von den Mietern und Nutzungsberechtigten zu leistenden Entgelts darstellt. Im folgenden Beitrag wird dieser Frage nachgegangen.