§ 1299 ABGB
§ 30b KSchG:
Die Beurteilung einer Pflichtverletzung des Maklers ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. Mangels irgendeines Anhaltspunkts für eine außerbücherliche Dienstbarkeit und im Hinblick darauf, dass im notariellen Kaufvertrag eine Haftung der Verkäuferin dafür vereinbart wurde, dass das Kaufobjekt vollkommen frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten und Bestandrechten in das Eigentum der Käufer übergehe, besteht für den Immobilienmakler keinerlei Veranlassung, Nachforschungen in Richtung einer außerbücherlichen Servitut anzustellen und insb die Verkäuferin diesbezüglich zu befragen.