§ 18 Abs 2 Z 2 GGG, TP 1 GGG
§ 58 Abs 1 JN:
Denkunmögliche Gesetzesanwendung, wenn die Einhaltung einer schon bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses (die bloß als eine Bedingung für den Räumungsverzicht in den Räumungsvergleich aufgenommen wurde) einer gebührenpflichtigen Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei gleichgesetzt wird. Die "nur beiläufig" erfolgte Erwähnung dieser Verpflichtung im Gerichtsvergleich ist ohne gerichtsgebührenrechtliche Relevanz.