§ 20 Abs 3, § 34 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002
§ 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG:
Da das Konto der Eigentümergemeinschaft nicht alljährlich "auf Null" gestellt wird, also Guthaben oder Schulden aus den Vorjahren (rechnerisch) weiter wirksam sind, stellt eine Differenz zwischen dem Stand des Kontos der Eigentümergemeinschaft am Jahresende und dem Ergebnis der Abrechung für das betreffende Kalenderjahr noch keinen konkreten Hinweis auf eine Unvollständigkeit der Jahresabrechnung dar.